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WPSB.777.013
2 Apr 1777:21,31,41 (853)
[Eine Acte zur Anordnung der Militz der Republik
Pennsylvanien. . . 3 pages total; on p. 33:] Ferner wird,
Kraft obiger Gewalt, gesetzt und verordnet, dass die Ober-
Officiers jeder Companie vier Serschanten, vier Corporale,
einen Trommelschlaeger und einen Pfeiffer bey ihren
respectiven Companien bestellen sollen. Und. . . wenn sie
nicht von neuem erwaehlt werden, ihre Waffen. . . Trommeln,
Pfeiffen und Fahnen, wofern solche vom Publico bezahlt
worden sind, an den beforsagten Statthalter der Caunty. . .
ueberleifern. . . Der Statthalter der Stadt Philadelphia und
die Statthalter der verschiedenen respectiven Caunties
erhalten hiemit das Recht . . . zum einkauf solcher
vorbesagten Trommeln, Pfeiffen und Fahnen. . . Ferner wird.
. . verordnet, dass die Stabs-Officiers jedes Batallions. .
. einen. . . Trum-Major und Pfeif-Major bestellen sollen,
welcher. . . Leute seyn sollen die ihr Handwerk wohl
verstehen.
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